Übersicht Pflegegeld & Pflegestufe
Die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellte Pflegestufe bestimmt die Leistung, die der Versicherte von der Pflegekasse zur Unterstützung seiner Pflege erhält. Dieser Geldbetrag steht zur freien Verfügung und kann beispielsweise zur Teilfinanzierung einer 24-Stunden-Betreuungskraft verwendet werden.
Voraussetzungen | Pflegegeld | Pflegegeld bei Demenz | |
Keine Pflegestufe | Eingeschränkte Alterskompetenz/Demenz |
123€ | |
Pflegestufe 1 | Hilfsbedarf mindestens 90 Min./Tag (davon 45 Min. Grundpflege) |
244€ | 316€ |
Pflegestufe 2 | Hilfsbedarf mindestens 180 Min./Tag (davon 120 Min. Grundpflege) |
458€ | 545€ |
Pflegestufe 3 | Hilfsbedarf mindestens 300 Min./Tag (davon 240 Min. Grundpflege) |
728€ | 728€ |
Definition der Pflegestufe
Eine bestimmte Pflegestufe liegt erst dann vor, wenn für die gesamte Hilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) ein bestimmter Mindestzeitaufwand erforderlich ist.
Demenzkranke, geistig und psychisch Behinderte, die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben, können Pflegegeld und bestimmte Leistungen zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Anspruch nehmen.
Der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
Der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein.
Der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss mehr als 240 Minuten täglich betragen. Zudem muss auch nachts (zwischen 22 und 6 Uhr) regelmäßige Grundpflege anfallen (rund um die Uhr).
Zusätzliche / Erweiterte Leistungen
Neben dem Pflegegeld kann auch das sogenannte Verhinderungspflegegeld (bis zu 1.612,00€ jährlich) beantragt werden, was einem monatlichen Betrag von 134€ entspricht.
Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann die Pflegekasse zur Vermeidung einer besonderen Härte zusätzliche Pflegesachleistungen und vollstationäre Pflegeleistungen gewähren.